Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers einen Auftrag ausführen.
1. Begriffsbestimmungen
Die Firma H2K Security + Services GmbH, nachfolgend H2K genannt, übt die gewerbsmäßige Durchführung von Sicherheitsdienstleistung jeder Art für Personen und Objekte gemäß § 34 a der GewO aus. Die Tätigkeiten umfassen Werkund Liegenschaftsschutz, mobilen Sicherungsdienst, Sicherheitszentrale, Interventionsdienst, Personenschutz, Veranstaltungsschutz und Sonderdienst.
1.1.1 Der Werkschutz erfolgt für Objekte mit erhöhten Sicherheitsanforderungen oder Unternehmen mit besonderen gesetzlichen Auflagen und Vorschriften aufgrund ihrer hohen Gefährdungslage durch speziell für diese Aufgaben geschulte Sicherheitsmitarbeiter sowie IHK-Geprüfte Werkschutzfachkräfte.
1.1.2 Der Liegenschaftsschutz erfolgt in der Regel durch einen oder mehrere Sicherheitsmitarbeiter, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Schutzobjekte eingesetzt sind, wobei durch besondere Dienstanweisungen die einzelnen Tätigkeiten festgelegt werden.
1.1.3 Der mobile Sicherungsdienst erfolgt durch Einzelstreifen. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Kontrollgang Kontrollen der in Touren zusammengefassten Schutzobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
1.1.4 Die Sicherheitszentrale ist das Bindeglied zu allen eingesetzten Sicherheitsmitarbeitern. Hier laufen alle sicherheitsrelevanten Informationen zusammen und werden dokumentiert, informiert und die weiteren Maßnahmen koordiniert, die im Einzelfall mit dem Kunden abgestimmt wurden und in einer Dienstanweisung zusammengefasst sind.
1.1.5 Der Interventionsdienst führt bei eingehenden Alarmen in der Sicherheitszentrale die entsprechenden Alarmverfolgungsmaßnahmen durch. Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung.
1.1.6 Die durchzuführenden Personenschutzmaßnahmen beruhen auf einem individuellen Personenschutzkonzept. Alle eingesetzten Mitarbeiter unterliegen einer weiterführenden Aus- und Weiterbildung.
1.1.7 Der Veranstaltungsschutz umfasst den Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdienst für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen.
1.1.8 Die Sonderdienste beinhalten sporadische Tätigkeiten im Sicherheitsbereich, wie z.B. Personalkontrollen, Personalbegleitund Schutzdienste, Observationen, etc.
1.2 Die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Auftraggeber und H2K werden in gesonderten Verträgen vereinbart.
1.3 H2K erbringt ihre Tätigkeit als Dienstleistungsunternehmen und bedient sich ihrer Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen. Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht liegen bei H2K. Abweichend davon ist der Auftraggeber bei Gefahr im Verzuge berechtigt, den Mitarbeitern Weisungen zu erteilen. Resultieren aus der Befolgung der vom Auftraggeber erteilten Weisungen Schäden, so trifft H2K keine Haftung. Sind durch die Befolgung der Weisungen Dritten Schäden entstanden, so ist der Auftraggeber gegenüber H2K im Innenverhältnis verpflichtet, H2K von einer etwaigen Haftung freizustellen. Der Auftraggeber erkennt an, dass die Mitarbeiter der betrieblichen Organisation von H2K angehören und nicht beschäftigt werden, um den im Betrieb des Auftraggebers verfolgten arbeitstechnischen Zweck zu fördern. Der Auftraggeber wird deshalb davon absehen, die Mitarbeiter von H2K in den eigenen Betrieb einzugliedern oder ihnen Weisungen zu erteilen. Sollte der Auftraggeber gegen diese Verpflichtungen verstoßen, so wird der Auftraggeber H2K von Nachteilen, die hieraus entstehen freistellen.
1.4 H2K ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Mitarbeitern verantwortlich.
2. Dienstanweisung
2.1 H2K wird – abgestimmt auf die betrieblichen Belange des Auftraggebers – eine schriftliche Dienstanweisung ausarbeiten, in der die näheren Bestimmungen über Streifengänge, Kontrollen und sonstige Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen, festgelegt sind. Die Dienstanweisung ist vom Auftraggeber gegenzuzeichnen und wird Bestandteil des Vertrages.
2.2 Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2.3 Soweit unvorhergesehene Gefahrensituationen es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Streifengängen, Kontrollen und sonstigen Dienstvorrichtungen Abstand genommen werden.
3. Bekleidung und Ausrüstung
3.1 H2K stattet ihre Mitarbeiter für den Einsatz mit einheitlicher Dienstkleidung aus.
3.2 Ausrüstungsgegenstände, wie Kontrollsysteme, Schusswaffen, Funkgeräte, Kraftfahrzeuge usw. werden, den Mitarbeitern von H2K auf entsprechende Anforderung des Auftraggebers hin, gegen eine monatlich zu entrichtende Gebühr zur Verfügung gestellt. Näheres regelt der gesonderte Vertrag.
4. Aufenthaltsräume/ Toiletten
Der Auftraggeber verpflichtet sich, geeignete Räumlichkeiten für die Sicherheitsmitarbeiter von H2K kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass bei der Benutzung der Räume sowie bei der Begehung des Objekts alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen erfüllt werden.
5. Haus- und Festnahmerecht
Der Auftraggeber ermächtigt die von H2K eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter für die Zeit des Einsatzes zur Ausübung des ihm zustehenden Hausrechts.
6. Notfall- und Schlüsselvorschriften
6.1 Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig, in ausreichender Anzahl und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
6.2 Der Auftraggeber gibt schriftlich H2K die Anschriften, Telefonnummern und die Reihenfolge der im Falle einer Gefährdung der Person oder des Objekts – auch nachts – telefonisch zu benachrichtigenden Personen bekannt.
6.3 Datenänderungen müssen H2K unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen H2K über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist wie unter Punkt 6.3 zu verfahren.
7. Ausführung durch andere Unternehmen
H2K behält sich vor – mit Zustimmung des Auftraggebers – sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer, gem. § 34 a GewO zugelassener Unternehmen, zu bedienen.
8. Unterbrechung der Sicherheitsdienstleistung
8.1 Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann H2K den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder dem Zweck entsprechend abändern.
8.2 Im Falle der Unterbrechung ist H2K verpflichtet, das Entgelt entsprechend den ersparten Aufwendungen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
9. Rechtsnachfolge
Weder eine auf Seiten H2K eintretende Rechtsnachfolge noch eine Rechtsnachfolge auf Seiten des Auftraggebers berühren den Bestand des Vertrages. Abweichend davon tritt bei Tod des Auftraggebers der Rechtsnachfolger nur dann in den Vertrag ein, soweit der Gegenstand des Vertrages nicht hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war.
10. Haftung und Haftungsbegrenzung
10.1 H2K haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von H2K beruhen. Beruht die Verursachung eines Schadens auf leichte Fahrlässigkeit, haftet H2K nur, soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt sind.
10.2 Haftet H2K nach Ziffer 10.1 für leichte Fahrlässigkeit, so ist die Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, der folgenden Haftungshöchstsummen entspricht:
– € 1.500.000,00 für Personenschäden, höchstens jedoch
– € 500.000,00 für eine Person pro Schadensfall
– € 1.500.000,00 für Sachschäden pro Schadensfall
– € 50.000,00 für das Abhandenkommen bewachter Sachen pro Schadensfall
– € 50.000,00 für Schlüsselschäden pro Schadensfall
– € 50.000,00 für reine Vermögensschäden
– € 50.000,00 für Vermögensschäden bei Verletzung des Datenschutzgesetzes
– € 50.000,00 für Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden
10.3 Die vorstehenden Haftungshöchstsummen entsprechen der Risikoeinschätzung des Auftraggebers. Soweit der Auftraggeber höhere Haftungssummen für erforderlich erachtet, wird er H2K informieren. H2K wird gegen Kostenübernahme durch den Auftraggeber eine Erhöhung der versicherbaren Haftungsgrenzen vereinbaren.
10.4 Benutzt der Auftragnehmer ein Kraftfahrzeug des Auftraggebers im Rahmen seiner Dienstleistungen, so ist der Auftraggeber verpflichtet eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von € 500,00 auf seine Kosten abzuschließen. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden an dem Kraftfahrzeug ist auf diese vereinbarte Selbstbeteiligung begrenzt, es sei denn der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von H2K. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber entgegen seiner Verpflichtung keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat.
11. Mängelanzeigen und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
11.1 Etwaige Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von sieben Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber von H2K anzuzeigen. Dies gilt nicht, soweit der Mangel der Geschäftsführung von H2K bekannt ist. Soweit der Auftraggeber es schuldhaft unterlässt, den Mangel gegenüber H2K anzuzeigen, ist eine Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.
11.2 Der Haftpflichtanspruch erlischt, wenn ihn der Auftraggeber im Falle der Ablehnung durch H2K oder deren Versicherungsgesellschaft nicht binnen 3 Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.
12. Zahlung des Entgelts
12.1 Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen im Rahmen der Alarmaufschaltungen, mobilen Sicherungsdienst oder sonstigen Pauschalabrechnungen ist – soweit nichts anderes vereinbart wurde – bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen.
12.2 Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, ist sofort ohne Skontoabzug fällig. Eine Zahlung des Entgelts hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu erfolgen.
12.3 Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung und Zurückhaltung mit unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt. Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist er darüber hinaus nur zur Zurückbehaltung unstrittig oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Dies gilt nicht, wenn auf Seiten von H2K Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
12.4 Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12 eines jeden Jahres wird ein tariflicher Feiertagszuschlag von 100 % in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach den tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet. Diese sind im gesonderten Vertrag geregelt.
12.5 Bei Zahlungsverzug ruhen die Leistungsverpflichtungen von H2K nebst ihrer Haftung für einfache Fahrlässigkeit, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.
12.6 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug, so kann H2K bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. H2K bleibt jedoch nachgelassen, die Höhe ihres Anspruchs auf Schadensersatz nicht im Einzelnen darzulegen und stattdessen als Schadensersatz für jede nicht abgenommene Sicherungsstunde einen Betrag von 30 % des Stundensatzes zu beanspruchen. Der Auftraggeber hat allerdings das Recht nachzuweisen, dass H2K durch den Annahmeverzug kein Schaden oder ein Schaden nur in geringerer Höhe entstanden ist.
13. Preisänderung
13.1 Werden die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen festgelegten Preise und Entgelte durch die Veränderung von Lohnund Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- und sonstiger Tarifverträge oder durch anderweitige gesetzliche Veränderungen beeinflusst, so erhöhen sich die vertraglich vereinbarten Entgelte für die Leistungen von H2K um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist der Auftraggeber Verbraucher, steht ihm zum Monatsende mit einer Frist von vier Wochen ein Kündigungsrecht zu, sofern die Preiserhöhung über 5% pro Jahr liegt. Dieses Kündigungsrecht hat er innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich gegenüber H2K auszuüben.
13.2 Die aufgrund von Rufnummern- und Kennzahlenänderungen oder Hörtonänderungen des Wahlsystems notwendig werdenden Änderungen an den Fernsignaleinrichtungen des Auftraggebers sind, ungeachtet der Ursache, von diesem auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu veranlassen und durchzuführen.
14. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
14.1 Der Vertrag ist für H2K von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem den Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
14.2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, beträgt die Vertragsdauer ein Jahr. Wird der Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein weiteres Jahr.
14.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet alle Änderungen, die er in seinem Zuständigkeitsbereich unternimmt und die sicherheitsrelevant sind, zeitgerecht und schriftlich H2K mitzuteilen.
14.4 Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
15. Vertragswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so sind sie derart umzudeuten, daß der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
16. Gerichtsstand und Erfüllungsort
16.1 Erfüllungsort ist Herne. Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen; so ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertragsverhältnis oder aus dem Zusammenhang mit diesem herrühren, Herne.
16.2 Abweichend von der vorstehenden Gerichtsstandvereinbarung ist H2K auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.
17. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
17.1 H2K wird den Auftraggeber auf eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Einführung zusätzlicher Bedingungen unmittelbar hinweisen. H2K wird unmittelbar nach Beginn der Verwendung der neugefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Auftraggeber den geänderten Text übersenden und ausdrücklich auf die Neufassung hinweisen.
17.2 Ist der Hinweis erfolgt, so gilt die Änderung als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen eines Monats schriftlich widerspricht. H2K wird dann die geänderte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. die zusätzlich eingefügten Bedingungen der weiteren Geschäftsbeziehung zugrunde legen. H2K wird den Auftraggeber bei der Bekanntgabe der Änderung auf diese Folgen besonders hinweisen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt der Bekanntgabe abgesandt worden ist.
Stand: 01.09.2025